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: Familien 32,50 € (2 Erwachsene + 1 Kind jedes weitere Kind beitragsfrei) Erwachsene 14 € Jugendliche bis 18 Jahre, Studenten u. Azubis 8 € Kinder (bis 14 Jahre) 6 € Beiträge werden vierteljährlich durch Lastschrift abgebucht.Vereinssatzung
§ 1 Name, Sitz und Zweck des Vereins
I. Der Verein führt den Namen "Tennisclub Kaufungen e.V.“. Er hat seinen Sitz in Kaufungen
und ist am 21.05.1974 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Kassel (Nr.1307)
eingetragen worden.
II. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die
Förderung des Sports, insbesondere des Tennissports auf der Grundlage des
Amateurgedankens.
III. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigene wirtschaftliche Zwecke
§ 2 Vereinsmittel
I. Die Mitglieder erhalten, mit Ausnahme des Auslagenersatzes oder der
Aufwandsentschädigung (Ehrenamtspauschale), keine Zuwendungen aus den Mitteln
des Vereins.
II. Es ist nicht zulässig, dass Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd
sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
III. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
IV. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
§ 3 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 4 Mitgliedschaft
I. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Über den schriftlichen
Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die
Ablehnung des Aufnahmeantrags kann dem Antragsteller ohne Angabe von Gründen
schriftlich mitgeteilt werden. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Zustimmung der/des
gesetzlichen Vertreter/s.
II. Mitglieder des Vereins sind:
- Erwachsene,
- Jugendliche (von 14 bis 17 Jahre),
- Kinder (unter 14 Jahre),
- Ehrenmitglieder (keine Altersbegrenzung).
III. Die Mitglieder sind verpflichtet die Vereinssatzung anzuerkennen, die Zwecke des Vereins
zu fördern und zu unterstützen, die festgesetzten Mitgliedsbeiträge und Umlagen
rechtzeitig zu entrichten, die Anordnungen des Vorstands und die Beschlüsse der
Mitgliederversammlung zu respektieren sowie die weiteren sportrechtlichen Vorgaben nach
den jeweils geltenden Verbandsrichtlinien bei sportlichen Aktivitäten zu beachten.
IV. Zu Ehrenmitgliedern können Mitglieder aufgrund langjähriger Verdienste oder
außergewöhnlicher Leistungen auf Vorschlag des Vorstands durch die
Mitgliederversammlung ernannt werden.
V. Die Mitgliedschaft endet mit dem Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitglieds aus dem
Verein.
VI. Der freiwillige Austritt muss schriftlich dem Vorstand gegenüber erklärt werden und ist unter
Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat jeweils zum 30.06. sowie 31.12. eines
Kalenderjahres möglich und muss vom Vorstand bestätigt werden. Die Mitgliedschaft ist
nicht übertragbar.
VII. Der Ausschluss aus dem Verein und die Streichung von der Mitgliederliste erfolgt:
- wenn das Mitglied trotz zweimaliger Mahnung an die zuletzt bekannte Adresse
länger als drei Monate mit seiner fälligen Beitragszahlung in Verzug ist, ohne dass
eine soziale Notlage nachgewiesen wird;
- bei grobem Verstoß gegen die Satzung oder Verbandsrichtlinien,
- wegen massivem unsportlichen oder unkameradschaftlichen Verhalten,
- wegen unehrenhaften Verhaltens innerhalb oder außerhalb des Vereinslebens,
wenn hierdurch die Interessen und das Ansehen des Vereins in der Öffentlichkeit
oder vereinsintern schwerwiegend beeinträchtigt wird.
VIII. Über einen Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit der anwesenden
Vorstandsmitglieder, nachdem dem betroffenen Mitglied rechtliches Gehör gewährt worden
ist. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann das Mitglied mit einer Frist von einem
Monat nach Zugang die nächste ordentliche Mitgliederversammlung anrufen. Ein
Ausschließungsantrag kann von jedem Mitglied gestellt werden. Bei Widerspruch des
auszuschließenden Mitglieds entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung
endgültig über den Ausschluss. Während des Ausschließungsverfahrens ruhen sämtliche
Rechte des auszuschließenden Mitglieds. Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein
Anspruch auf einen Teil am Vereinsvermögen oder einer Beitragsrückerstattung.
IX. Die Aufnahme in den Verein ist davon abhängig, dass sich das Mitglied für die Dauer seiner
Mitgliedschaft verpflichtet am SEPA-Verfahren für die Mitgliedsbeiträge teilzunehmen. Das
hat das Mitglied in der Eintrittserklärung rechtsverbindlich zu klären. Laufende Änderungen
der Bankverbindung sind dem Verein mitzuteilen. Mitglieder, die nicht am
Bankeinzugsverfahren teilnehmen, zahlen einen höheren Mitgliedsbeitrag, erhöht um die
dem Verein damit verbundenen Aufwendungen zum Einzug des Beitrages. Dieser Betrag
wird vom Vorstand festgelegt. Der Vorstand kann die Aufnahme von Mitgliedern ablehnen,
die nicht am Bankeinzugsverfahren teilnehmen.
§5 Rechte der Mitglieder
I. Mitglieder können ab dem 16. Lebensjahr wählen und ab dem 18. Lebensjahr gewählt
werden.
II. Mitglieder, die noch nicht volljährig sind, haben, mit Ausnahme der Regelung in § 5 Nr. 1
der Satzung, kein Stimm- und Wahlrecht. Eine Vertretung durch ihre Eltern oder
sorgeberechtigte Personen bei Abstimmungen und Wahlen ist nicht statthaft. Noch nicht
volljährigen Mitgliedern stehen das Rede- und Anwesenheitsrecht in den
Mitgliederversammlungen sowie das Recht auf Teilhabe an den Leistungen des Vereins,
insbesondere der Nutzung seiner Einrichtungen, zu.
III. Die stimmberechtigten Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand und zur
Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten.
IV. Anträge zu Satzungsänderungen müssen dem Vorstand sechs Wochen vor der
Mitgliederversammlung eingereicht werden.
V. Alle Mitglieder sind berechtigt, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die
Übungsstätten unter Beachtung der Platz-, Spiel-, Hausordnung sowie sonstiger
Ordnungen zu benützen. Sie wählen den Vorstand. Eine Übertragung des Stimmrechts ist
ausgeschlossen.
§ 6 Pflichten der Mitglieder
I. Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen und das Ansehen des Vereins zu wahren,
die Anlagen und Einrichtungen des Vereins pfleglich zu behandeln, ihren
Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Verein pünktlich und termingerecht
nachzukommen und die Haus-, Spiel- und Platzordnung einzuhalten, die der Vorstand
erlassen hat. Sie haben weiterhin mündliche Anweisungen des Vorstandes bzw. seiner
Beauftragten zu befolgen. Die Mitglieder verpflichten sich, ihre Kinder auf der Anlage
ordnungsgemäß zu beaufsichtigen.
II. Die Mitgliedschaftsrechte können nur persönlich ausgeübt werden. Sie sind nicht
übertragbar.
§ 7 Beiträge
I. Die Mitglieder zahlen Mitgliedsbeiträge, Gebühren und Umlagen, über deren Höhe und
Fälligkeit die Mitgliederversammlung entscheidet
II. Gebühren können erhoben werden für die Finanzierung besonderer Angebote des Vereins,
die über die allgemeinen mitgliedschaftlichen Leistungen des Vereins hinausgehen.
III. Umlagen können erhoben werden bei einem besonderen Finanzbedarf des Vereins, der
nicht mit den allgemeinen Etatmitteln des Vereins gedeckt werden kann, insbesondere für
die Finanzierung von Baumaßnahmen und Projekten.
IV. Mitgliedsbeiträge, Gebühren und Umlagen werden im SEPA-Basis-Lastschriftverfahren
eingezogen. Das Mitglied hat sich hierzu bei Eintritt in den Verein zu verpflichten, ein
SEPA-Lastschriftmandat zu erteilen sowie für eine ausreichende Deckung des bezogenen
Kontos zu sorgen.
V. Wir ziehen den Mitgliedsbeitrag unter Angabe unserer Gläubiger-ID DE28ZZZ00000207724
und der Mandatsreferenz (interne Vereins-Mitgliedsnummer) jeweils zum 15.02., 15.05.,
15.08. sowie 15.11. eines Kalenderjahres ein. Fällt dieser nicht auf einen Bankarbeitstag,
erfolgt der Einzug am unmittelbar darauf folgenden Bankarbeitstag.
VI. Die Aufnahme Minderjähriger bedarf der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter, die mit
dem minderjährigen Mitglied für die Entrichtung des Mitgliedsbeitrages dem Verein
gegenüber gesamtschuldnerisch haften.
VII. Das Mitglied hat für eine pünktliche Entrichtung des Beitrages, der Gebühren und Umlagen
Sorge zu tragen. Weist das Konto eines Mitglieds zum Zeitpunkt der Abbuchung des
Beitrages/ der Gebühren/ der Umlage keine Deckung auf, so haftet das Mitglied dem
Verein gegenüber für sämtliche dem Verein mit der Beitragseinziehung sowie eventuelle
Rücklastschriften entstehende Kosten. Dies gilt auch für den Fall, dass ein bezogenes
Konto erloschen ist und das Mitglied dies dem Verein nicht mitgeteilt hat. Der Verein kann
durch den Vorstand weiter ein Strafgeld bis zu € 50,00 je Einzelfall verhängen.
VIII. Der Vorstand ist ermächtigt, Beiträge auf Antrag zu stunden, zu ermäßigen oder zu
erlassen. Ein Rechtsanspruch auf Ratenzahlung und/ oder Stundung der Beitragsschuld
besteht nicht.
§ 8 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
a) Der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung
c) die Ausschüsse
Sie üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
§ 9 Mitgliederversammlung
I. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für alle Aufgaben soweit diese nicht dem Vorstand
obliegen. Sie ist ausschließlich zuständig für folgende Angelegenheiten:
- Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes;
- Entlastung des Vorstandes;
- Wahl der Mitglieder des Vorstandes und der Kassenprüfer;
- Ernennung von Ehrenmitgliedern;
- Änderung der Satzung (sofern Änderung Vorstandswahlen betreffen, werden sie vor den Wahlen durchgeführt);
- Erlass von Ordnungen;
- Beschlussfassung über Anträge der Mitglieder;
- Auflösung des Vereins.
- Fälligkeit und Höhe der Mitgliedsbeiträge, Gebühren und Umlagen
II. Die ordentliche Mitgliederversammlung soll im ersten Halbjahr eines jeden Jahres
stattfinden. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung – für deren Berufung und
Durchführung die gleichen Bestimmungen gelten wie für die ordentliche
Mitgliederversammlung - ist einzuberufen, wenn der Vorstand die Einberufung aus
wichtigem Grund beschließt oder ein Drittel der Mitglieder schriftlich dies unter Angabe der
Gründe vom Vorstand verlangt. Die Mitgliederversammlung ist vom Vor stand unter
Einhaltung einer Frist von vier Wochen und unter Mitteilung der Tagesordnung schriftlich
einzuberufen. Die Kommunikation im Verein kann in Textform (auch mittels elektronischer
Medien) erfolgen. Mitteilungen jeglicher Art gelten als zugegangen, wenn sie an die dem
Verein bekannt gegebene Anschrift oder E-Mail-Anschrift gerichtet ist. Die Mitteilung von
Adressänderungen / Änderungen von Email- Adressen ist eine Bringschuld des Mitglieds.
Jedes Mitglied kann bis spätestens zwei Wochen vor Beginn der Mitgliederversammlung
schriftlich die Ergänzung der Tagesordnung verlangen. Fristgemäß gestellte Anträge sind
nachträglich auf die Tagesordnung zu nehmen. Die Anträge müssen den Mitgliedern nicht
vor der Mitgliederversammlung bekannt gegeben werden. Das gilt nicht für
Satzungsänderungen oder Anträge zur Auflösung des Vereins. Nach Ablauf der Frist
gestellte Anträge können nur zur Entscheidung in der Mitgliederversammlung zugelassen
werden durch Entscheidung der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der
anwesenden Stimmberechtigten.
III. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem
Stellvertreter, bei dessen Verhinderung von einem vom Vorstand bestimmten Mitglied
geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, so bestimmt die Mitgliederversammlung den
Leiter. Der Versammlungsleiter übt in der Mitgliederversammlung das Hausrecht aus.
Sofern in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, bestimmt der Versammlungsleiter
alleine den Gang der Verhandlungen in der Mitgliederversammlung. Seine Entscheidungen
sind unanfechtbar. Für die Dauer der Durchführung von Vorstandswahlen wählt die
Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte einen.
IV. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter, soweit in dieser Satzung nicht
eine Art der Abstimmung zwingend bestimmt ist. Stehen bei einer Wahl zwei Kandidaten
oder mehr zur Abstimmung, so ist immer geheim mit Stimmzetteln zu wählen.
Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen und werden nicht gezählt. Eine
ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist stets beschlussfähig. Jedes
Mitglied hat eine Stimme. Stimmrechtsübertragungen sind nicht möglich. Beschlüsse
werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Für
Satzungsänderungen ist eine 3/4 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, für die
Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung des Vereins eine Änderung von 4/5 der
abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
V. Das Versammlungsprotokoll ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu
unterschreiben. Es muss enthalten:
- Ort und Zeit der Versammlung;
- Name des Versammlungsleiters und des Protokollführers;
- Zahl der erschienen Mitglieder;
- Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung und der Beschlussfähigkeit;
- die Tagesordnung;
- die gestellten Anträge, das Abstimmungsergebnis mit der Feststellung, ob zugestimmt
oder nicht zu gestimmt wurde;
- die Art der Abstimmung;
- Satzungs- und Zweckänderungsanträge in vollem Wortlaut;
- Beschlüsse in vollem Wortlaut
§ 10 Vorstand
I. Der Vorstand besteht aus folgenden Personen:
dem/der ersten Vorsitzenden
dem/der stellvertretenden Vorsitzenden
dem/der Schatzmeister / Schatzmeisterin
dem/der Schriftführer / Schriftführerin
dem/der Sportwart / Sportwartin
dem/der Jugendwart / Jugendwartin
II. Die Amtsinhaber sollen Vereinsmitglied sein. Der Vorstand kann sich eine
Geschäftsordnung und einen Aufgabenverteilungsplan geben.
III. Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der 1. und 2. Vorsitzende. Beide Vorstandsmitglieder
sind einzeln vertretungsberechtigt. Die Vertretungsbefugnis des Vorstands ist dahingehend
beschränkt, dass bei Rechtsgeschäften über einen Wert von mehr als 500 EUR die
Einwilligung des Gesamtvorstands erforderlich ist.
IV. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und erledigt alle
Verwaltungsaufgaben sowie alle die Aufgaben, die nicht durch Satzung oder Gesetz einem
anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a. die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die
Geschäftsführung des Vereins nach der Vereinssatzung
b. die Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung, die Leitung der
Mitgliederversammlung durch den Vorsitzenden oder einen Stellvertreter
V. Die Mitglieder des Vorstandes werden für 2 Jahre gewählt und bleiben so lange im Amt, bis
ein neuer Vorstand von der Mitgliederversammlung gewählt wird. Maßgebend ist die
Eintragung des neu gewählten Vorstandes in das Vereinsregister.
VI. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes in der laufenden Wahlperiode aus dem Amt, so kann
sich der Vorstand aus dem Kreise der Vereinsmitglieder selbst durch Zuwahl ergänzen.
Das hinzu gewählte Vorstandsmitglied hat die gleichen Rechte und Pflichten wie alle
anderen Vorstandsmitglieder.
VII. Die Beschlussfassung des Vorstandes erfolgt in Vorstandssitzungen, zu denen der
Vorsitzende und im Verhinderungsfalle sein Vertreter nach Bedarf einlädt.
VIII. Im Einzelfall kann der Vorsitzende anordnen, dass die Beschlussfassung über einzelne
Gegenstände im Umlaufverfahren per Email erfolgt. Es gelten, soweit nachfolgend nichts
anderes bestimmt wird, die Bestimmungen dieser Satzung. Der Vorsitzende legt die Frist
zur Zustimmung zu einer Beschlussvorlage im Einzelfall fest. Die Frist muss mindestens
drei Tage ab Zugang der Email- Vorlage sein. Die Email-Vorlage gilt dem
Vorstandsmitglied als zugegangen, wenn dem Absender der Email die
Versendebestätigung vorliegt. Für den Nichtzugang ist der Email – Empfänger
beweispflichtig. Widerspricht ein Vorstandsmitglied der Beschlussfassung über Email
innerhalb der vom Vorsitzenden gesetzten Frist, muss der Vorsitzende zu einer Vorstandssitzung einladen. Gibt ein Vorstandsmitglied keine Stimme ab, so gilt dies als
Zustimmung zum Umlaufverfahren und zur Beschlussvorlage.
IX. Der Vorstand kann besondere Vertreter gem. § 30 BGB bestellen und abberufen sowie
deren Wirkungskreis bestimmen.
X. Der Vorstand kann mit Beschluss mit einfacher Mehrheit Vorstandsmitglieder und
ehrenamtlich für den Verein nach dieser Satzung tätige Personen ihres Amtes entheben,
wenn eine Verletzung von Amtspflichten der Tatbestand der Unfähigkeit zur
ordnungsgemäßen Amtsausübung vorliegt.
XI. Dem Betroffenen ist vor der Entscheidung rechtliches Gehör zu gewähren. Gegen eine
ordnungsgemäße Entscheidung des Vorstandes über die Amtsenthebung steht dem
Betroffenen kein Rechtsmittel zu.
XII. Der Vorstand ist ermächtigt Satzungsänderungen durchzuführen, die vom zuständigen
Amtsgericht als Voraussetzung zur Eintragung oder vom Finanzamt zur Erlangung bzw.
dem Erhalt der Gemeinnützigkeit gefordert werden. Es darf sich um keine Beschlüsse
handeln, die den Zweck oder die Aufgaben dieser Satzung ändern. Die Änderungen dürfen
ausschließlich den geforderten Bedingungen dieser Ämter entsprechen. Der Beschluss
muss einstimmig herbeigeführt und die Änderungen müssen der nächsten
Mitgliederversammlung zur Kenntnis gegeben werden.
§ 11 Kassenprüfer
Die Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von einem Jahr gewählt.
Sie dürfen nicht Mitglieder des Vorstands sein. Sie haben das Recht, die Vereinskasse und die
Buchführung jederzeit zu überprüfen. Über die Prüfung der gesamten Buch- und Kassenführung
haben sie der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten. Das Prüfungsrecht erstreckt sich nur
auf die buchhalterische Richtigkeit, nicht auf die Zweckmäßigkeit der Vorgänge. Sie können nur
einmal wiedergewählt werden.
§ 12 Datenschutz, Persönlichkeitsrechte
I. Der Verein verarbeitet zur Erfüllung der in dieser Satzung definierten Aufgaben und des
Zwecks des Vereins personenbezogene Daten und Daten über persönliche und
sachbezogene Verhältnisse seiner Mitglieder. Diese Daten werden darüber hinaus
gespeichert, übermittelt und verändert. Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene
Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der:
- Speicherung,
- Bearbeitung,
- Verarbeitung,
- Übermittlung,
Ihrer personenbezogenen Daten im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben und Zwecke des
Vereins zu. Eine anderweitige Datenverwendung (beispielsweise Datenverkauf) ist nicht
statthaft.
II. Jedes Mitglied hat das Recht auf Auskunft über seine gespeicherten Daten; Berichtigung
seiner gespeicherten Daten im Falle der Unrichtigkeit; Sperrung seiner Daten;
Löschung seiner Daten.
III. Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen
die Mitglieder weiter der Veröffentlichung von Bildern und Namen in Print- und Telemedien
sowie elektronischen Medien zu.
§ 13 Protokollierung
Der Verlauf der Mitgliederversammlung sowie Sitzungen vom Vorstand sind zu protokollieren.
Das Protokoll der Mitgliederversammlung und die Protokolle der Vorstandssitzungen sind vom
jeweiligen Versammlungs-/Sitzungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen. Die Protokolle
hat der Vorstand aufzubewahren.
§ 14 Auflösung des Vereins
I. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in dieser
Satzung geregelten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die
Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die Mitglieder des Vorstandes
gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Dies gilt auch, wenn der Verein aus einem
anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
II. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins, oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke,
fällt das Vermögen an die Gemeinde Kaufungen, der es unmittelbar und ausschließlich für
gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
§ 15 Inkrafttreten
Die Satzung wurde bei der Mitgliederversammlung am 21. Februar 2014 in Kaufungen beschlossen
und tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft
Vereinbarung über die Nutzung des Clubhauses
1. Vereinbarung über die Nutzung des Clubhauses zwischen:
Tennisclub Kaufungen 1974 e.V.
Vertreten durch ein Vorstandsmitglied
Name: __________________________
Nutzer
Benutzung des
Clubhauses am: _____________________________
Name: ______________________________________
Straße: ______________________________________
Ort: ______________________________________
2. Benutzt werden kann das Clubhauses einschließlich Terrasse, Thekenanlage und Mobiliar,
jedoch ohne Musikanlage. Ausgenommen ist der Abstellraum. Beeinträchtigungen in den
Umkleidekabinen durch das Unterstellen von Inventar des TC Kaufungen 1974 e.V. sind zu
akzeptieren.
3. Die Vermietung erfolgt grundsätzlich nur an volljährige Vereinsmitglieder des TC Kaufungen
1974 e.V. Ausnahmen sind nur durch Vorstandsbeschluss zulässig.
4. Die Benutzung des Clubhauses muss bei einem Vorstandsmitglied beantragt werden.
5. Die Übergabe und die Abnahme des Clubhauses erfolgt durch ein Vorstandsmitglied
6. Getränke sind bei Helmut Werner Tel.: 0162/9098314 zu beziehen (nicht zwingend für Wein
und Schnäpse). Als Biersorten sind die Biere der Firma Hütt Brauerei Bettenhäuser KG –über
den Getränkehandel Werner- zu beziehen .
7. Als Benutzungsentgelt - einschließlich Strom und Wasser – sind 75,00€ (fünfundsiebzig) in bar
bzw. durch Einzugsermächtigung zu entrichten.
8. Für Schäden (außer unter Ziffer 15 aufgeführte Schäden) nach der Übergabe bis zur Abnahme
(Ziffer 5) der Clubanlage einschließlich Inventar des TC Kaufungen 1974 e.V. haftet der o.g.
Benutzer.
9. Das Clubhaus ist am Tag nach der Benutzung vollständig zu reinigen. Gilt auch für Gläser und
Geschirr. Die Abnahme des gereinigten Clubhauses erfolgt durch ein Vorstandsmitglied.
Sollte die Reinigung nicht erfolgen wird ein Reinigungsentgelt von 150,00 € erhoben und die
Reinigung durch den TC Kaufungen 74 e.V. durchgeführt. Entstehen dabei weitere Kosten,
werden diese dem Benutzer in Rechnung gestellt. .
10. Müll, der im Rahmen der Benutzung entsteht, ist vom Benutzer zu entsorgen (nicht
in die Mülltonnen des TC Kaufungen 1974 e.V.!!).
11. Putz- und Reinigungsmittel sind selbst mitzubringen
12. Die Benutzung kann jederzeit durch Vorstandsbeschluss wiederrufen werden.
13. TCK übernimmt für die private Benutzung keine Haftung, verantwortlich ist der unter Ziffer 1.
genannte Benutzer. Jegliche Ansprüche, die im Rahmen dieser Benutzung entstehen, können
nicht gegen den TC Kaufungen 74 e.V. geltend gemacht werden.