50 Jahre TC Kaufungen
Willkommen zur Bildergalerie der 50-Jahr-Feier des TC Kaufungen! Dieses Jahr feiern wir fünf Jahrzehnte voller Tennisleidenschaft und gemeinsamer Erlebnisse.
Tennishaus zu vermieten an Vereinsmitglieder
Benutzungsvertrag Clubhaus
§ 1 Name, Sitz und Zweck des Vereins
I. Der Verein führt den Namen "Tennisclub Kaufungen e.V.“. Er hat seinen Sitz in Kaufungen
und ist am 21.05.1974 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Kassel (Nr.1307)
eingetragen worden.
II. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die
Förderung des Sports, insbesondere des Tennissports auf der Grundlage des
Amateurgedankens.
III. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigene wirtschaftliche Zwecke
§ 2 Vereinsmittel
I. Die Mitglieder erhalten, mit Ausnahme des Auslagenersatzes oder der
Aufwandsentschädigung (Ehrenamtspauschale), keine Zuwendungen aus den Mitteln
des Vereins.
II. Es ist nicht zulässig, dass Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd
sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
III. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
IV. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
§ 3 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 4 Mitgliedschaft
I. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Über den schriftlichen
Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die
Ablehnung des Aufnahmeantrags kann dem Antragsteller ohne Angabe von Gründen
schriftlich mitgeteilt werden. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Zustimmung der/des
gesetzlichen Vertreter/s.
II. Mitglieder des Vereins sind:
- Erwachsene,
- Jugendliche (von 14 bis 17 Jahre),
- Kinder (unter 14 Jahre),
- Ehrenmitglieder (keine Altersbegrenzung).
III. Die Mitglieder sind verpflichtet die Vereinssatzung anzuerkennen, die Zwecke des Vereins
zu fördern und zu unterstützen, die festgesetzten Mitgliedsbeiträge und Umlagen
rechtzeitig zu entrichten, die Anordnungen des Vorstands und die Beschlüsse der
Mitgliederversammlung zu respektieren sowie die weiteren sportrechtlichen Vorgaben nach
den jeweils geltenden Verbandsrichtlinien bei sportlichen Aktivitäten zu beachten.
IV. Zu Ehrenmitgliedern können Mitglieder aufgrund langjähriger Verdienste oder
außergewöhnlicher Leistungen auf Vorschlag des Vorstands durch die
Mitgliederversammlung ernannt werden.
V. Die Mitgliedschaft endet mit dem Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitglieds aus dem
Verein.
VI. Der freiwillige Austritt muss schriftlich dem Vorstand gegenüber erklärt werden und ist unter
Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat jeweils zum 30.06. sowie 31.12. eines
Kalenderjahres möglich und muss vom Vorstand bestätigt werden. Die Mitgliedschaft ist
nicht übertragbar.
VII. Der Ausschluss aus dem Verein und die Streichung von der Mitgliederliste erfolgt:
- wenn das Mitglied trotz zweimaliger Mahnung an die zuletzt bekannte Adresse
länger als drei Monate mit seiner fälligen Beitragszahlung in Verzug ist, ohne dass
eine soziale Notlage nachgewiesen wird;
- bei grobem Verstoß gegen die Satzung oder Verbandsrichtlinien,
- wegen massivem unsportlichen oder unkameradschaftlichen Verhalten,
- wegen unehrenhaften Verhaltens innerhalb oder außerhalb des Vereinslebens,
wenn hierdurch die Interessen und das Ansehen des Vereins in der Öffentlichkeit
oder vereinsintern schwerwiegend beeinträchtigt wird.
VIII. Über einen Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit der anwesenden
Vorstandsmitglieder, nachdem dem betroffenen Mitglied rechtliches Gehör gewährt worden
ist. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann das Mitglied mit einer Frist von einem
Monat nach Zugang die nächste ordentliche Mitgliederversammlung anrufen. Ein
Ausschließungsantrag kann von jedem Mitglied gestellt werden. Bei Widerspruch des
auszuschließenden Mitglieds entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung
endgültig über den Ausschluss. Während des Ausschließungsverfahrens ruhen sämtliche
Rechte des auszuschließenden Mitglieds. Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein
Anspruch auf einen Teil am Vereinsvermögen oder einer Beitragsrückerstattung.
IX. Die Aufnahme in den Verein ist davon abhängig, dass sich das Mitglied für die Dauer seiner
Mitgliedschaft verpflichtet am SEPA-Verfahren für die Mitgliedsbeiträge teilzunehmen. Das
hat das Mitglied in der Eintrittserklärung rechtsverbindlich zu klären. Laufende Änderungen
der Bankverbindung sind dem Verein mitzuteilen. Mitglieder, die nicht am
Bankeinzugsverfahren teilnehmen, zahlen einen höheren Mitgliedsbeitrag, erhöht um die
dem Verein damit verbundenen Aufwendungen zum Einzug des Beitrages. Dieser Betrag
wird vom Vorstand festgelegt. Der Vorstand kann die Aufnahme von Mitgliedern ablehnen,
die nicht am Bankeinzugsverfahren teilnehmen.